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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1005/09

Datum:
05.11.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1005/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:1105.8SA1005.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 3 Ca 197/09
Schlagworte:
Jubiläumsgeld/betriebliche Übung/Anforderungen an die Darlegung der Betriebsüblichkeit/Ausforschungsbeweis/Betriebsübergang
Normen:
BGB §§ 611, 613 a; ZPO § 138
Leitsätze:

Zu den Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer "Betriebsübung", wenn der Anspruchsteller nach Art der begehrten Leistung (Jubiläumsgeld) selbst noch keine Leistung empfangen haben kann und der gegenwärtige Arbeitgeber nach mehrfachem Betriebsübergang von der behaupteten Handhabung beim Vertragsarbeitgeber keine Kenntnis hat: Behauptung der "ausnahmslosen" Zahlung ausreichend, keine Benennung sämtlicher Leistungsempfänger mit Namen und Betrag erforderlich

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 09.06.2009 – 3 Ca 197/09 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 410,00 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2008.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin allein. Die durch die Beweisaufnahme veranlassten Kosten werden zwischen Klägerin und der Beklagten zu 2) gegeneinander aufgehoben. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/4, die Beklagte zu 2) 1/4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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