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Landesarbeitsgericht Hamm, 6 Sa 1372/08

Datum:
18.03.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 1372/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0318.6SA1372.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 10 Ca 279/08
Normen:
§ 138 BGB
Leitsätze:

1. Die Vereinbarung von 5,20 € für die Tätigkeit einer Verkäuferin oder auch Packerin im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens (hier: Textildiscounteinzelhandel) für eine Tätigkeit in der Zeit von 2004 bis 2008 ist sittenwidrig.

2. Die klagende Partei trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vereinbarte Vergütung sittenwidrig ist. Sie genügt ihrer Darlegungslast regelmäßig damit, dass sie sich auf die einschlägige tarifliche Vergütung stützt und vorbringt, ihre Arbeitsvergütung unterschreite diese um den maßgeblichen Richtwert. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht auf den Vortrag beschränken, die von ihm gezahlte Vergütung sei angemessen und daher nicht sittenwidrig. Er hat vielmehr substantiiert zu begründen, weshalb im Einzelfall ein von den genannten Grundsätzen abweichender Maßstab gelten soll.

3. Die Tarifvergütung als Referenzvergütung ist im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung zu vergleichen mit dem Teil der Arbeitsvergütung, der dem Abgeltungsbereich der Tarifvergütung entspricht.

4. Auszugehen ist beim Vergleich der arbeitsvertraglich bestimmten Vergütung mit der Tarifvergütung von dem jeweiligen Bruttobetrag.

5. Ansprüche auf Grund sittenwidriger Vergütungsabreden unterfallen regelmäßig nicht tariflichen Verfallklauseln.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.05.2008 - 10 Ca 279/08 - werden zurückgewiesen.

Wegen der Kosten erster Instanz bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagte zu 95 % und die Klägerin zu 5 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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