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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 972/08

Datum:
03.02.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 972/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0203.4SA972.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 7 Ca 5877/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 527/09
Schlagworte:
Betriebsrente, Anpassung, Garantieanpassung, Prognoseentscheidung
Normen:
§ 16 Abs. 1 BetrAVG
Leitsätze:

1. Da § 16 Abs. 1 BetrAVG den Ausgleich des im Anpassungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlustes bezweckt, erfordern die Belange des Versorgungsempfängers grundsätzlich einen vollen Ausgleich. Es bleibt offen, ob der Arbeitgeber im Rahmen des ihm bei seiner Anpassungsentscheidung eingeräumten Beurteilungsspielraums neben den Belangen des Versorgungsempfängers und seiner wirtschaftlichen Lage als weitere Aspekte auch die steigenden privaten Vorsorgeaufwendungen der aktiven Arbeitnehmer sowie die allgemein gestiegene Lebenserwartung berücksichtigen darf. Dies würde jedenfalls voraussetzen, dass der Arbeitgeber diese Aspekte mit einem nachvollziehbaren rechnerischen Wert in Ansatz bringt.

2. Ein prozentuale oder summenmäßige Begrenzung der Anpassungspflicht des Arbeitgebers entspricht nicht billigem Ermessen im Sinne von § 16 Abs. 1 BetrAVG und ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG i. V. m. § 134 BGB nichtig. Dies gilt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG auch dann, wenn der Arbeitgeber uneingeschränkt zusagt, künftig in regelmäßigen Zeitabständen die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung um einen bestimmten Prozentsatz zu erhöhen.

3. Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG eine Prognose darüber anstellen, ob es ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufzubringen. Davon ist er nicht deshalb entbunden, weil die Besonderheiten der Unternehmensbranche es bedingen, dass typi-scherweise auf Jahre mit hohen Gewinnen Jahre folgen, in denen Verluste entstehen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.04.2008 - 7 Ca 5877/07 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab November 2007 eine um 96,82 € brutto höhere Betriebsrente (insgesamt 3.406,75 € brutto) zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 968,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 96,82 € brutto seit dem 02.01.2007, 02.02.2007, 02.03.2007, 02.04.2007, 02.05.2007, 02.06.2007, 02.07.2007, 02.08.2007, 02.09.2007 und 02.10.2007 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10.

Die Revision wird zugunsten beider Parteien zugelassen.

 
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