Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 863/07

Datum:
18.02.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 863/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0218.2TA863.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 5 Ca 2035/07
Schlagworte:
Zulässigkeit des Rechtsweges: Ein Bausparkassenvertreter, der nur mit Genehmigung der Bausparkasse für ein gleiches oder ähnlichen Geschäftszwecken dienendes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar tätig werden darf, ist ein Einfirmenvertreter i.S.v. § 92 a Abs. 1 HGB, solange ihm eine solche Genehmigung nicht erteilt worden ist.
Normen:
§§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, 92, 92 a, 86 HGB
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 04.012.2007 - 5 Ca 2035/07 - abgeändert. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.187,37 € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank