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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 538/08

Datum:
12.02.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 538/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0212.2TA538.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 4 Ca 226/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZB 8/09
Schlagworte:
Rechtsweg: Hat der Arbeitnehmer mit dem ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Leasingfahrzeug einen Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, wenn die Kaskoversicherung der Leasingfirma den Arbeitnehmer aus übergegangenem Recht auf Ersatz des von ihr regulierten Unfallschadens in Anspruch nimmt.
Normen:
§§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d, 3 ArbGG
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 19.06.2008 - 4 Ca 226/08 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für zulässig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.758,61 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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