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Rechtsweg: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG eröffnet, wenn es um Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der arbeitsvertraglich begründeten Nebenpflicht zur Abmeldung bei der Sozialversicherung geht.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.03.2009 – 5 Ca 231/09 – abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
4Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren ehemaligen Arbeitgeber, auf Schadensersatz und Haftungsfreistellung in Anspruch.
5Die Klägerin war in der Praxis des Beklagten im Rahmen eines von den Parteien sogenannten "Aushilfsarbeitsverhältnisses" vom 01.04.2001 bis zum 31.08.2006 tätig. Ab September 2006 arbeitete die Klägerin bei der T1 GmbH, die im November 2008 einen Bescheid der Minijob-Zentrale E1 vom 04.06.2008 über die Feststellung der Versicherungspflicht erhielt. Daraus ergab sich, dass die Klägerin im Jahre 2008 neben ihrer Tätigkeit für die T1 GmbH noch ein weiteres Aushilfsarbeitsverhältnis ausübe. Daraufhin wurden der Klägerin soweit gesetzlich möglich wegen der Zusammenrechnung der beiden Tätigkeiten Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
6Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei für den zutreffenden Bescheid der Minijob-Zentrale verantwortlich, denn ihre Recherchen hätten ergeben, dass sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar zum 31.08.2006 bei der Sozialversicherung abgemeldet jedoch erneut irrtümlich zum 01.09.2006 wieder angemeldet worden sei. Außerdem habe es weitere irrtümliche Jahresmeldungen für die Zeiträume 01.09.2006 bis 31.12.2006 sowie 01.01.2007 bis 31.12.2007 gegeben.
7Die Minijob-Zentrale hat inzwischen die Meldungen storniert und die Feststellung der Versicherungspflicht vom 04.06.2008 zurückgenommen.
8Die Klägerin meint, für die erneute Anmeldung zur Sozialversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Abgabe der Jahresmeldungen sei der Beklagte verantwortlich, der sich das Verschulden seines Steuerberaters zurechnen lassen müsse.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
10Das Arbeitsgericht hat nach Erörterung der Rechtswegfrage durch Beschluss vom 17.03.2009 den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Menden verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis, denn zwischen den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis. Es handele sich auch nicht um Ansprüche aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis, denn der Beklagte habe die Klägerin ordnungsgemäß zum 31.08.2006 bei der Sozialversicherung abgemeldet.
11Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, welcher der Klägerin am 19.03.2009 zugestellt worden ist, Bezug genommen. Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.03.2009, der noch am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen ist,
12sofortige Beschwerde
13eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
14Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 16.03.2009 vor, die Arbeitsgerichte seien auch für nachwirkende Folgen aus dem Arbeitsverhältnis zuständig. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte falsche Auskünfte in Form ihrer wiederholten Anmeldung zur Sozialversicherung erteilt. Schließlich ergebe sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG, denn auch für sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerrechtliche Fragen sei die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu bejahen.
15Der Beklagte hat im Beschwerderechtszug keine Stellungnahme abgegeben.
16II.
17Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Anders als vom Arbeitsgericht angenommen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG eröffnet, weil der Streit der Parteien Nachwirkungen aus dem beendeten Arbeitsverhältnis betrifft. Die Arbeitsgerichte sind auch deshalb zuständig, weil der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG erforderliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht verneint werden kann.
18III.
23Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft der Entscheidung im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 veranschlagt worden.
24Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil der Beklagte der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht entgegengetreten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Kosten der Hauptsache.