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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 992/09

Datum:
11.11.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 992/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:1111.2SA992.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 3 Ca 1399/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 6 AZN 377/10
Schlagworte:
Interessenausgleich mit Namensliste – soziale Auswahl nach Altersgruppen – Verkennung des Betriebsbegriffs
Normen:
Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG; §§ 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und 2, 1 Abs. 4 KSchG, 102 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze:

1. Aus europarechtlichen Gründen bestehen Zweifel, ob der Auffassung des BAG (06.11.2008 – 2 AZR 523/07), die Bildung von Altersgruppen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sei nach den §§ 10 Satz 1, 2 AGG durch legitime Ziele (Wettbewerbsinter-essen eines einzelnen Unternehmens) gerechtfertigt, gefolgt werden kann (vgl. EuGH vom 05.03.2009 – C-388/07 Age Concern England m.Anm. von Roetteken jurisPR-ArbR 22/2009 Anm. 1). Ein fehlerhaft durchgeführtes Auswahlverfahren führt nicht zur Sozialwidrigkeit der Kündigung, wenn die soziale Auswahl im Ergebnis den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG genügt.

2. Die bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkte Überprüfung der sozialen Auswahl gilt auch für die Frage, ob Arbeitnehmer einer anderen Betriebsstätte in die soziale Auswahl einzubeziehen sind. Die Betriebsparten schöpfen den ihnen eingeräumten Spielraum aus und handeln nicht grob fehlerhaft, wenn sie die soziale Auswahl auf die Beschäftigten des Betriebes beschränken, für den der Betriebsrat gewählt worden ist (hier: Verkennung eines in Wirklichkeit bestehenden Gemeinschaftsbetriebes, wenn für verschiedene Betriebsstätten jeweils eigenständige Betriebsräte gewählt worden sind).

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 13.01.2009 – 3 Ca 1399/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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