Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 04.11.2008 – 3 Ca 1007/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 67.481,44 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Bonuszahlung für das Geschäftsjahr 2006/2007 in Anspruch.
3Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.10.1979 zuletzt als Vertriebsdirektor tätig. Das Arbeitsverhältnis endete nach einer Kündigung der Beklagten durch gerichtlichen Vergleich vom 11.04.2008 in dem Verfahren Arbeitsgericht Rheine – 1 Ca 1696/07 – zum 30.06.2008.
4In Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 25.04.2006 vereinbarten die Parteien am 17.01.2007 eine Bonuszahlung, die vom Erreichen eines positiven Betriebsergebnisses von 882.120 € abhing. Nach der von der Beklagten vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aber nur auf 871.500,57 €, so dass nach Auffassung der Beklagten ein Anspruch des Klägers auf Bonuszahlung nicht besteht.
5Demgegenüber vertritt der Kläger den Standpunkt, zur Ermittlung des für die Bonuszahlung maßgeblichen Betriebsergebnisses sei auf die Budgetplanung der Parteien vom 11.05.2006 abzustellen. Durch die Einführung eines Lean-Managements durch einen externen Berater seien zusätzlich Geschäftskosten in Höhe von 25.000,00 € für das Geschäftsjahr 2006/2007 angefallen. Darüber hinaus habe die Beklagte zwei zusätzliche Mitarbeiter eingestellt. Heraus zu rechnen seien ferner die Erhöhung der Löhne und Gehälter um 3 %, die Kosten für die zusätzlich angeschaffte Software sowie die Kosten für einen zusätzlich eingesetzten Ingenieur. Nach Abzug dieser Kosten errechnet der Kläger einen Bonusanspruch in Höhe von 67.481,44 €.
6Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
7Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 04.11.2008 zur Vorlage der Jahresabschlüsse und der Gewinn- und Verlustrechnung 2006/2007 der Beklagten und der Firma S6 verurteilt und die Zahlungsklage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Bonusanspruch des Klägers aufgrund der Vereinbarung vom 17.01.2007 bestehe nicht, weil ein positives Betriebsergebnis vor Steuern in Höhe von 882.120,00 € nicht erreicht worden sei. Anders als vom Kläger angenommen seien etwaige außergewöhnliche Kosten nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Weil das Betriebsergebnis einschließlich aller gewöhnlichen und außergewöhnlichen Kosten definiert worden sei, könnten außergewöhnliche Kosten sich bonusverringernd auswirken. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Bonus, denn auch unter Einbeziehung der dänischen Firma S6 Autolift A/S sei der budgetierte Betrag von 2.573.787,00 € nicht erreicht worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
8Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er vor, dass Arbeitsgericht habe die getroffene Bonusvereinbarung nicht zutreffend erfasst. Bei der Budgetplanung von 882.120,00 € seien keine außerordentlichen Kosten eingeplant worden. Die in Ziffer 8 der Gewinn- und Verlustrechnung aufgeführten sonstigen betrieblichen Aufwendungen seien nicht abzugsfähig, weil dies nicht vereinbart worden sei. Es müsse nämlich unterschieden werden zwischen Kosten einerseits und Aufwendungen andererseits. Selbst wenn die sonstigen betrieblichen Aufwendungen den außergewöhnlichen Kosten gleich zu setzen wären, dürfen sie nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden, weil die Parteien aufgrund der Bonusvereinbarung sowohl die sonstigen Betriebskosten als auch die außergewöhnlichen Kosten mit "Null" kalkuliert hätten. Die Bonusvereinbarung dürfe nicht dahin missverstanden werden, dass es die Beklagte in der Hand gehabt hätte, seinen Bonusanspruch durch zusätzliche Ausgaben zu verändern oder zu steuern. Die getroffene Bonusvereinbarung sei so zu verstehen, dass sonstige betriebliche Aufwendungen und die zusätzlich entstandenen Kosten, auf deren Entstehung er keinen Einfluss gehabt habe, unberücksichtigt bleiben müssten. Bei einem über 882.120,00 € hinausgehenden Betriebsergebnis der Beklagten stehe ihm insgesamt ein Bonus in Höhe von 50.000,00 € zu. Daneben habe er bei einem positiven Betriebsergebnis in der "Virtuelle Hebebühne–Produzent S6 Autolift/Autop" von mehr als 2.573.787,00 € vor Steuern einen Anspruch auf einen zusätzlichen Bonus in Höhe von 16.667,00 €. Eine Gesamtbegrenzung auf 50.000,00 € sei gerade nicht vereinbart worden.
9Der Kläger beantragt,
10das erstinstanzliche Urteil teilweise bezüglich des abgewiesenen Teils der Klage abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 67.481,44 € nebst Zinsen zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf seine überzeugende Begründung wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch.
17I.
18a) Die Beklagte hat das Betriebsergebnis vertragsgemäß errechnet. Heranzuziehen ist der Wortlaut der Vereinbarung und das aus dem Gesamtzusammenhang sich ergebende gemeinsame Verständnis der Vertragsparteien. Anzuknüpfen ist zunächst an den Wortlaut. Danach sind alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Kosten zu berücksichtigen. Grundlage der Bonusvereinbarung ist gerade nicht die Budgetplanung vom 11.05.2006, denn dort sind die außerordentlichen Kosten mit null angesetzt worden. Im vorliegenden Fall wollten die Vertragsparteien bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses die insgesamt anfallenden Kosten zugrundelegen. Dazu gehören auch die sonstigen betrieblichen Aufwendungen gemäß Nr. 8 der Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum 01.07.2006 bis 30.06.2007. An sich versteht man betriebswirtschaftlich unter Aufwand den bewerteten Verbrauch aller Güter in einer bestimmten Periode. Davon zu unterscheiden sind die Kosten, die betriebswirtschaftlich definiert werden als den bewerteten Verbrauch an Produktionsfaktoren, welche zur Erbringung der betrieblichen Leistung in einer Abrechnungsperiode notwendig sind. Es handelt sich dabei um den Werteinsatz von Gütern und Dienstleistungen zur betrieblichen Leistungserstellung. Bereits aus der Budgetplanung geht hervor, welche Kosten und Deckungsbeiträge die Parteien für die Ermittlung des Betriebsergebnisses zugrunde gelegt haben. Dazu gehören auch Abschreibungen, die den bewerteten Verbrauch aller Güter in einer bestimmten Zeitperiode umschreiben. Wenn die Parteien daher von den gewöhnlichen und außergewöhnlichen Kosten sprechen, meinen sie damit alle Kosten einschließlich der Abschreibungen die zur Erbringung der betrieblichen Leistungen erforderlich sind. Deshalb entspricht die von der Beklagten vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum 01.07.2006 bis 30.06.2007 dem Inhalt der getroffenen Bonusvereinbarung.
20b) In der Berufungsverhandlung hat sich herausgestellt, dass seit 2002 eine Jahresbonus gezahlt und nach der beschriebenen Methode abgerechnet wird. Daraus wird deutlich, dass die Budgetplanung lediglich perspektivisch eine Vorplanung beinhaltet; nach der getroffenen Vereinbarung aber anfallende außergewöhnliche Kosten durchaus berücksichtigt werden müssen. Eine Benachteiligung des Klägers in der Weise, dass die Beklagte etwa die Höhe der außergewöhnlichen Kosten zu seinen Ungunsten gesteuert hätte, ist nicht zu erkennen. Es kann insbesondere nicht beanstandet werden, dass die Beklagte die Personalkostensteigerungen in Gestalt der Weitergabe von Lohnerhöhungen und der Kosten für zwei zusätzlich eingestellte Mitarbeiterinnen bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses mit berücksichtigt hat. Der Aufwand für Löhne und Gehälter hat sich im Geschäftsjahr 2006/2007 gegenüber dem Vorjahr sogar vermindert. Es kann daher gerade nicht festgestellt werden, dass die Beklagte das Betriebsergebnis zu Lasten des Klägers gesteuert hätte. Die Ermittlung des Betriebsergebnisses entspricht daher dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und stimmt mit der Handhabung der Parteien in den Jahren zuvor überein. Danach sind auch die sonstigen betrieblichen Leistungen abzuziehen, denn dies ist auch in der Vergangenheit geschehen.
21c) Ein anderes Verständnis der Bonusvereinbarung ergibt sich auch nicht aus dem Begleitschreiben vom 04.12.2006 (Bl. 42 GA). Die Bezugnahme auf die im Geschäftsjahr 2005/2006 übertroffenen Budgetziele bedeutet nicht, dass die Parteien abweichend vom Wortlaut der Bonusvereinbarung die gemeinsamen erarbeitete Budgetplanung und nicht etwas das Betriebsergebnis zur Grundlage des Bonusanspruchs machen wollten. Die mit der Bonusvereinbarung beabsichtigten Wachstumsziele sollten vom Erreichen bzw. überschreiten der Umsatz- und Ergebnisziele abhängen. Die Umsatzsteigerung allein sollte nicht maßgebend sein, sondern die Ergebnisziele und damit das Betriebsergebnis mussten erreicht bzw. überschritten werden. Da das Betriebsergebnis des Geschäftsjahres 2006/2007 aber nach Abzug aller Kosten und Aufwendungen unter dem Betrag von 882.120,00 € lag, ist ein Bonusanspruch nicht gegeben.
22In jedem Fall ist das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht verletzt, weil die Vereinbarung hinreichend klar ist und dem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien entspricht. Die Merkmale "Betriebsergebnis, gewöhnliche und außergewöhnliche Kosten" sind objektiv bestimmbar, so dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. BGH vom 05.11.2003 – VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598).
26II.
27Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmitteln zu tragen.
28Für Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die Rechtssage keine grundsätzliche Bedeutung hat.