Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters gemäß § 60 InsO kommt nicht in Betracht, wenn sie darauf gestützt wird, der Insolvenzverwalter habe es unterlassen, Arbeitnehmer rechtzeitig vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit freizustellen.
2. Die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung in einem fortbestehenden Arbeitsverhält-nis ist keine Rechtshandlung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
3. Eine Haftung des Insolvenzverwalters wegen verspäteter Anzeige der Masseunzu-länglichkeit scheidet aus, wenn dieser zur Abarbeitung bestehender Aufträge auf-grund eines hinreichend fundierten Finanzplans die Fortführung des Betriebes bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entschieden hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.10.2008 – 1 Ca 1396/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser es als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma E1 GmbH, Am K2 2, 32545 B2 O1 versäumt habe, sie trotz vorhersehbarer Masseunzulänglichkeit von der Arbeit freizustellen.
3Über das Vermögen der Firma E1 K3-GmbH ist am 30.11.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Bei Insolvenzeröffnung waren bei der Insolvenzschuldnerin, die sich mit der Herstellung von Kunststoffprodukten wie Kämmen, Sonnenbrillen und Zahnputzbechern befasste, noch 78 Arbeitnehmer beschäftigt.
4Nachdem die Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Betriebsrat bezüglich einer vom Beklagten beabsichtigten Betriebsstilllegung am 18.12.2006 vor der Einigungsstelle gescheitert waren, kündigte der Beklagte die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter zum 31.03.2007. Zuvor hatte der Beklagte nach Behauptung der Klägerin auf einer am 13.12.2006 stattgefundenen Betriebsversammlung erklärt, dass er wegen noch abzuarbeitender Aufträge keine Mitarbeiter freistellen wollen, um die Löhne in voller Höhe garantieren zu können.
5Die Klägerin arbeitete bei der Insolvenzschuldnerin bis zum 29.01.2007. Am 26.01.2007 zeigte der Beklagte die Unzulänglichkeit der Masse an.
6Mit ihrer am 28.08.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 28.01.2007, welches sie bei rechtzeitiger Freistellung durch den Beklagten in unstreitiger Höhe von 652,12 € erhalten hätte.
7Die Klägerin meint, der Beklagte hätte rechtzeitig erkennen können, dass die Masse voraussichtlich zur Zahlung der Löhne nicht ausreiche und sie daher von der Arbeit freistellen müssen.
8Der Beklagte trägt vor, er habe ihm Rahmen der dreimonatigen Abwicklung bis zum Ausscheiden der Arbeitnehmer die noch offenen Restaufträge abarbeiten wollen, um eine ordnungsgemäße Abwicklung und schrittweise Stilllegung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin zu gewährleisten. Am 18.12.2006 habe er zusammen mit dem Wirtschaftsprüfer und dem Mitarbeiter S3 die Planzahlen für das kommende Jahre 2007 errechnet und geprüft. Bei realistischer Einschätzung der zu erwartenden Geschäftsentwicklung sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass der Betrieb der Schuldnerin für einen Zeitraum von drei Monaten noch hätte fortgeführt werden können. Seinerzeit sei nicht vorhersehbar gewesen, dass sich die Prognose im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt habe.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
10Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.10.2008 nach Vernehmung des Zeugen S3 zur Frage der Erstellung des Finanzplans vom 18.12.2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein auf § 61 InsO gestützter Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Es sei schon zweifelhaft, ob die tatsächliche Inanspruchnahme der Arbeitsleistung der Klägerin als Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren sei, weil es sich lediglich um die Erfüllung des Arbeitsvertrages gehandelt habe. Da außerdem kein Anspruch der Klägerin auf Freistellung bestehe, sei der Nachweis einer pflichtwidrig unterlassenen Freistellung nicht gegeben. Ebenso wenig könne die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfolgreich auf § 60 InsO wegen verspäteter Anzeige der Massenunzulänglichkeit stützen. Nach Vernehmung des Zeugen S3 stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte den vorgelegten Finanzplan am 18.12.2006 zusammen mit dem Zeugen S3 erstellt habe. Deshalb müsse von einer ordnungsgemäßen Planung ausgegangen werden. Warum der Beklagte nicht mit einer gesicherten Materialbeschaffung habe rechnen müssen, habe die Klägerin nicht dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
11Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt sie vor, die tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft reiche für die Begründung einer Rechtshandlung i. S. v. § 61 InsO aus. Ihre Vergütungsansprüche könnten aus der Masse nicht voll erfüllt werden, weil es sich dabei nach Anzeige der Massenunzulänglichkeit um Altverbindlichkeiten i. S. v. § 209 InsO handele. Die vom Beklagten vorgelegte Finanzplanung sei offensichtlich ungeeignet gewesen, um eine zuverlässige Einschätzung der zur Verfügung stehenden Masse im Hinblick auf die Erfüllung der Lohnansprüche zu ermöglichen. Jedenfalls hafte der Beklagte gemäß § 60 InsO, weil er bei Erstellung der Finanzplanung hätte erkennen müssen, dass die Masse nicht zur Erfüllung der noch auflaufenden Masseverbindlichkeiten ausreiche. Bereits auf der Betriebsversammlung am 13.12.2007 sei der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass die Materialbeschaffung nicht reibungslos von statten gehen werde und Bedenken bestünden, die Aufträge ordnungsgemäß abarbeiten zu können.
12Die Klägerin beantragt,
13das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.10.2008 –
141 Ca 1396/07 – aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 652,12 € nebst Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Er trägt ergänzend vor, für die Wirtschafts- und Finanzplanung der Insolvenzschuldnerin habe er eigens einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater beauftragt. Dieser habe zusammen mit dem Controller der Insolvenzschuldnerin, dem Zeugen S3, am 18.12.2006 die Planzahlen für das Jahr 2007 errechnet und geprüft. Auf der Basis realistisch begründeter Ermittlungen habe er davon ausgehen dürfen, dass bis zum Ende der 9. KW 2007 keine Unterdeckung eintreten würde. Weil die erwarteten Einnahmen ausgeblieben seien und keine hinreichenden finanziellen Mittel hätten realisiert werden können, sei er später gezwungen gewesen, Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. Die Einnahmen für den Monat Januar 2007 seien u. a. wegen nicht fristgerechter Erfüllung der Bevorratungsaufträge ausgeblieben. Aufgrund nicht rechtzeitiger Lieferungen hätten Rechnungen nicht geschrieben und prognostizierte Einnahme nicht erzielt werden können. Dies treffe insbesondere für die Geschäftsbeziehungen mit den Großkunden R2 und S4 zu. Weil die Firma R3 aus K4 ihre Geschäftsbeziehungen unerwartet abgebrochen habe, sei ein monatlicher Umsatz in Höhe von 75.000,00 € weggefallen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20I.
21Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf seine überzeugende Begründung, die sich die Kammer zueigen macht, wird gemäß § 69 II ArbGG Bezug genommen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung nötigen lediglich zu folgenden Ergänzungen:
22II.
27Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
28Für die Zulassung der Revision bestand gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.