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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 331/09

Datum:
27.05.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 331/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0527.2SA331.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 1 Ca 1396/07
Schlagworte:
Zur persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters, wenn die geplante Betriebsfortführung scheitert und Masseunzulänglichkeit angezeigt wird.
Normen:
§§ 60, 61, 103, 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO
Leitsätze:

1. Eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters gemäß § 60 InsO kommt nicht in Betracht, wenn sie darauf gestützt wird, der Insolvenzverwalter habe es unterlassen, Arbeitnehmer rechtzeitig vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit freizustellen.

2. Die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung in einem fortbestehenden Arbeitsverhält-nis ist keine Rechtshandlung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

3. Eine Haftung des Insolvenzverwalters wegen verspäteter Anzeige der Masseunzu-länglichkeit scheidet aus, wenn dieser zur Abarbeitung bestehender Aufträge auf-grund eines hinreichend fundierten Finanzplans die Fortführung des Betriebes bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entschieden hat.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.10.2008 – 1 Ca 1396/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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