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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 1573/08

Datum:
22.04.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1573/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0422.2SA1573.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 4 Ca 1126/08
Schlagworte:
Anpassung eines gerichtlichen Vergleichs über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitnehmer nach Vergleichsabschluss im Zeit-raum bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Tatbestand eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB verwirklicht.
Normen:
§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 313, 626 Abs. 1, 779 BGB
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 05.08.2008 – 4 Ca 1126/08 – abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Herne vom 18.10.2007 – 4 Ca 2560/07 – wird für unzulässig erklärt.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.919,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.08.2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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