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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 1351/08

Datum:
21.01.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1351/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0121.2SA1351.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 434/08
Normen:
§§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2, 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG
Leitsätze:

1. Es bleibt offen, ob sich die Entscheidung des BAG zur Aufgabe der Domino-Theorie (BAG vom 09.11.2006 - 2 AZR 812/05) nur auf ein soziales Auswahlverfahren unter Verwendung eines Punkteschemas bezieht.

2. Hat der Arbeitgeber seiner sozialen Auswahl kein Punkteschema zugrundegelegt, kann er einwenden, dass der gekündigte Arbeitnehmer auch bei fehlerfreier Sozial-auswahl entlassen worden wäre. Der Einwand bleibt erfolglos, wenn der Arbeitgeber nicht darlegen kann, dass das Ergebnis der sozialen Auswahl unter Zugrundelegung von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht zwangsläufig zu Lasten des gekündigten Arbeit-nehmers ausgefallen wäre.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 30.07.2008 - 2 Ca 434/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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