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Landesarbeitsgericht Hamm, 1 Ta 115/09

Datum:
14.04.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 115/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0414.1TA115.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 4 Ca 2227/07
Schlagworte:
Aussetzung; wiederholte Aussetzungsanträge; Rechtsschutzbedürfnis; materielle Rechtskraft eines Beschlusses
Normen:
§§ 148, 322, 329 ZPO
Leitsätze:

Einem erneuten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO fehlt das

Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein früher gestellter Aussetzungsantrag in demselben Rechtsstreit bereits abschlägig beschieden wurde und sich die Sachlage nicht geändert hat. Ob dem ersten Beschluss materielle Rechtskraft zukommt, konnte offen bleiben.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 11.02.2009 - 4 Ca 2227/07 - aufgehoben. Der Aussetzungsantrag der Beklagten vom 22.01.2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 7.225,-- Euro.

 
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