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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1763/08

Datum:
21.10.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1763/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:1021.18SA1763.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 4 Ca 669/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 234/10
Schlagworte:
Keine Ablösung der Bezugnahme auf BAT-Regelungen durch einen HausTV; Günstigkeitsprinzip; Einvernehmliche Vertragsänderung
Leitsätze:

1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die Anwendung eines Tarifwerks, an das der Arbeitgeber nicht gemäß § 3 Abs. 1 TVG gebunden ist, und tritt später ein Tarifvertrag in Kraft, an den beide Arbeitsvertragsparteien kraft beiderseitiger Verbands-zugehörigkeit nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden sind, ist für die Lösung der Rechts-quellenkonkurrenz das Günstigkeitsprinzip maßgeblich. Das Spezialitäts- bzw. Ablösungsprinzip sind mangels Vorliegens einer Rechtsquellenkonkurrenz auf derselben Rangstufe nicht anwendbar, weil keine Konkurrenz von normativ geltenden Tarifverträgen vorliegt, sondern das Verhältnis einer einzelvertraglichen Regelung zu einem normativ wirkenden Tarifvertrag zu lösen ist.

2. Verweist eine sogenannte kleine dynamische Verweisungsklausel in einem For-mulararbeitsvertrag auf ein Tarifwerk, an das der Arbeitgeber nicht gemäß § 3 Abs. 1 TVG gebunden ist, kann er nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie im Fall des Abschlusses eines Haustarifvertrages durch den Arbeitgeber auf die Regelung des Haustarifvertrages verweist. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der einzelver-traglichen Verweisungsklausel auf einen Verbandtarifvertrag auf die Verbandstarif-verträge des öffentlichen Dienstes verwiesen wird und der Arbeitgeber und ein dem öffentlichen Dienst nicht angehörender Arbeitgeber einen Haustarifvertrag abschließt.

3. Wird in einem Formulararbeitsvertrag vereinbart, dass der BAT und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, wird bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber dieses Tarifwerk nicht im Wege der Tarifsukzession von dem Tarifwerk des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 13.10.2008 - 4 Ca 699/08 - abgeändert.

1. Die Beklagte verurteilt, an den Kläger

a) Urlaubsgeld für das Jahr 2007 i. H. v. 255,65 € brutto nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen;

b) eine Sonderzuwendung für das Jahr 2007 i. H. v. 1.062,66 € brutto nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen;

c) Urlaubsgeld für das Jahr 2008 i. H. v. 255,65 € brutto nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen;

d) eine Sonderzuwendung für das Jahr 2008 i. H. v. 1.066,80 € brutto nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen;

e) Urlaubsgeld für das Jahr 2009 i. H. v. 255,65 € brutto nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt,

a) dass der Kläger im Jahr 2007 einen Tag Zusatzurlaub erworben hat;

b) dass dem Kläger für die Arbeitszeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr Nachtarbeitszuschläge nach § 35 Abs. 1 e) i. V. m. § 15 Abs. 3 BAT zustehen;

c) dem Kläger für Arbeit an Sonntag Sonntagszuschläge nach § 35 Abs. 1 b) i. V. m. § 15 Abs. 8 BAT zustehen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird für die Beklagte zuglassen.

 
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