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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1594/08

Datum:
29.04.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1594/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0429.18SA1594.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 1 Ca 260/08
Schlagworte:
Urlaubsabgeltung bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit; krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsabgeltung.
Normen:
§ 7 Abs. 4 BurlG; § 8 Nr. 1 MTV Groß- und Außenhandel NRW
Leitsätze:

1. § 8 Nr. 1 Abs. 2 MTV Groß- und Außenhandel NRW enthält keine von § 7 Abs. 4 BUrlG abweichende Regelung zur Abgeltung des Urlaubs beim ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Vielmehr regelt diese Tarifnorm lediglich die Voraussetzungen, unter denen der Urlaub ausnahmsweise im bestehenden Arbeitsverhältnis abzugelten ist.

2. Der Urlaubsanspruch ist grundsätzlich auf das Kalenderjahr bzw. den Übertragungs-zeitraum befristet und geht durch Zeitablauf nach § 275 Abs. 1 BGB unter. Der

Urlaubsanspruch erlischt ausnahmsweise dann nicht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gar nicht nehmen konnte (vgl. EuGH, Urteil vom 20.01.2009 - C-350/06, NZA 2009, 135; BAG, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07, NZA 2009, 538).

3. Der Abgeltungsanspruch setzt die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und damit die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs im (fiktiv) fortbestehenden Arbeitsverhältnis nicht voraus (vgl. EuGH a. a. O.; LAG Düsseldorf Urt. v. 02.02.2009 – 12 Sa 486/06, NZA-RR 2009, 242 – Rev. 9 AZR 128/09).

4. Fehlt es für eine Unterscheidung zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem "übergesetzlichen" Urlaub an einer eindeutigen einzelvertraglichen oder tariflichen Regelung, gelten für den übergesetzlichen Urlaub die Regelungen des BUlrG ent-sprechend (vgl. BAG a. a. O.; LAG Düsseldorf a. a. O.).

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 26.08.2008 – 1 Ca 260/08 – abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.845,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Die Revision wird zugelassen.

 
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