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Landesarbeitsgericht Hamm, 17 Sa 906/09

Datum:
08.10.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 906/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:1008.17SA906.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 1524/08
Schlagworte:
Vorübergehende Zuweisung eines Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu einem Dritten mit Zustimmung des Beschäftigten: Konkludente Erteilung der Zustimmung? Rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Zustimmung, wenn ein wichtiger Grund zu ihrer Verweigerung fehlt? Verwirkung des Rechts des Beschäftigten, sich auf seine fehlende Zustimmung zu berufen?
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27.05.2009 – 2 Ca 1524/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Zuweisung der Klägerin auf die Stelle der Fallmanagerin bei der ARGE Team H1 vom 17.03.2008 unwirksam ist.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Verwaltungsangestellte der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA in seinen Dienststellen zu beschäftigen.

Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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