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Landesarbeitsgericht Hamm, 17 Sa 724/09

Datum:
05.11.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 724/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:1105.17SA724.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 2 Ca 1808/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 811/09
Leitsätze:

Keine Auslegung einer dynamischen Verweisungsklausel auf den BAT und diesen ändernden Tarifverträge als Gleichstellungsabrede aus Gründen des Vertrauensschutzes, wenn die Parteien nach dem 01.01.2002 einzelne Vertragsbedingungen geändert und im Übrigen geregelt haben, dass es des Weiteren bei den bisherigen Arbeitsbedingungen verbleibt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 08.04.2009- 2 Ca 1808/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der durchgeschriebenen Fassung für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände anzuwenden ist mit der Maßgabe, dass

1. das dem Kläger zustehende Bruttoentgelt 95 % des TVöD-Entgelts beträgt,

2. die Jahressonderzahlung gem. § 20 TVöD befristet für die Zeit bis zum Jahr 2009 nicht zu zahlen ist und

3. die Beiträge zur Zusatzversorgung zu jeweils 50 % von der Beklagten und dem Kläger getragen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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