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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 468/09

Datum:
01.10.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 468/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:1001.16SA468.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 3 Ca 1265/08
Normen:
§§ 168, 176, 182 ZPO
Leitsätze:

Veranlasst die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts die Zustellung durch einen Justizbedien-steten, so hat sie diesem neben dem zuzustellenden Schriftstück das vorbereitete Formular einer Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO zu übergeben. Verwendet sie stattdessen ein Empfangsbekenntnis, so führt dies als solches nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung, da die Zustellungsurkunde nur dem Nachweis der Zustellung nach § 418 ZPO dient, für deren Ordnungsmäßigkeit aber nicht konstitutiv ist.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 18.02.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revison wird nicht zugelassen.

 
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