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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 1765/08

Datum:
12.11.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 1765/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:1112.16SA1765.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 1 Ca 544/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 86/10
Schlagworte:
Altersversorgung, Sozialplanabfindung und Entgeltumwandlung
Normen:
§§ 850 ZPO, 1 II Nr. 3 +4 BetrAVG
Leitsätze:

Wird in einem Sozialplan vereinbart, dass die Mitarbeiter berechtigt sind, eine Abfindung oder Teile davon durch Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung einzuzahlen, so unterliegt die Abfindung auch dann der Pfändung nach § 850 ZPO, wenn der Mitarbeiter die Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung verlangt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23.09.2008 – 1 Ca 544/07 – wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass dem Kläger aufgrund des Sozialplans vom 26.07.2005 eine weitere Abfindung in Höhe von 11.180,44 € zusteht.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

 
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