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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 1557/08

Datum:
04.06.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 1557/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0604.16SA1557.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 4 Ca 2588/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZN 606/09
Leitsätze:

1. Ein Chefarzt, dem ein privates Liquidationsrecht als Teil der Vergütung arbeitsvertraglich zugesagt worden ist, kann die ihm entgangenen Einnahmen für die Zeit seiner Nichtbeschäftigung nach einer - unwirksamen - außerordentlichen Kündigung nicht unter dem Ge-sichtspunkt des Annahmeverzugs (§§ 611, 615 BGB) verlangen. Da die Zusage eines Liquidationsrechts eine Naturalvergütung darstellt, besteht vielmehr ein Schadensersatzanspruch. Für die Vergangenheit ist die Erfüllung des Anspruchs auf Naturalvergütung dem Arbeitgeber unmöglich geworden.

2. Aufgrund der schadensersatzrechtlichen Begründung ist der Anspruch auf Ersatz der entgangenen Einnahmen davon abhängig, dass den Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung ein Verschulden trifft. Dieses ist zu bejahen, wenn der Arbeitgeber dem jahrzehntelang beschäftigten Chefarzt eine wissentliche Falschabrechnung der Liquidationseinnahmen vorwirft, ohne ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3. Eine objektive Falschabrechnung in erheblichem Umfang durch den Chefarzt kann zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens führen.

 
Tenor:

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27.08.2008 – 4 Ca 2588/07 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 102.309,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2007 zu zahlen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 53,7 %, die Beklagte zu 46,3 %. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 60 %, die Beklagte zu 40 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 229.508,37 €

 
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