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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 1095/07

Datum:
04.06.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 1095/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0604.16SA1095.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 5 Ca 1378/06
Schlagworte:
Eingruppierung einer Erzieherin im kirchlichen Arbeitsverhältnis, deren Tätigkeit im BAT-KF nicht unmittelbar geregelt ist
Leitsätze:

Die Eingruppierung einer Erzieherin im kirchlichen Arbeitsverhältnis, deren Tätigkeit von den Tätigkeitsmerkmalen des allgemeinen Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF a.F. nicht un-mittelbar erfasst ist, richtet sich nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur entspre-chenden Eingruppierung eines tarifgebundenen Arbeitnehmers entwickelt hat. Im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft ist eine entsprechende Eingruppierung nur bei einer unbewussten Regelungslücke zulässig. Außerdem müssen die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung eindeutige Hinweise darauf enthalten, wie die nicht berücksichtigte Tätigkeit bewertet worden wäre, wenn die Regelungslücke von der arbeitsrechtlichen Kommission erkannt worden wäre.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 14.05.2007 – 5 Ca 1378/08 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Vergütungsgruppe V b BAT-KF alt die Grundlage für die Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf den ab dem 01.07.2007 gültigen Allgemeinen Entgeltgruppenplan ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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