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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 1045/08

Datum:
13.08.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 1045/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0813.16SA1045.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 2 Ca 118/08
Leitsätze:

Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob die Vereinbarung einer Residenzpflicht mit einer im pastoralen Dienst eines Bistums beschäftigten Gemeindereferentin einer Überprüfung anhand der §§ 305 ff. BGB stand hält. Hat sich die Gemeindereferentin bei der auf ihren Wunsch vorgenommenen Versetzung damit einver-standen erklärt, ihren Wohnsitz in einer Einsatzgemeinde zu nehmen, so ist diese Vereinba-rung nur nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen zu überprüfen. Die Gemeindereferentin erfüllt ihre Verpflichtung allerdings schon dadurch, dass sie einen Zweitwohnsitz in einer Einsatzgemeinde nimmt.

 
Tenor:

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 23.03.2009

durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Hackmann

sowie die ehrenamtlichen Richter Möllers und Menke

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des beklagten Erzbistums wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 16.05.2008 – 2 Ca 118/08 – teilweise abgeändert.

Die Feststellungsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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