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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 1024/09

Datum:
25.11.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Sa 1024/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:1125.16SA1024.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 3 Ca 421/09
Normen:
§§ 520 III; 580, 582, 586 ZPO
Leitsätze:

Enthält die Berufungsbegründung bei einem Anerkenntnisurteil keine Auseinandersetzung damit, dass ein Anerkenntnis vorliegt, so ist die Berufung unzulässig. Ein nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebrachter Restitutionsgrund vermag zwar grundsätzlich die nachträgliche Zulässigkeit der Berufung zu bewirken, dies setzt aber voraus, dass der Grund innerhalb der Frist für die Erhebung der Restitutionsklage vorgebracht wurde.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Anerkenntnis-Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.06.2009 – 3 Ca 421/09 – wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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