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Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 516/09

Datum:
10.12.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 516/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:1210.15SA516.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 5 Ca 695/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 221/10
Normen:
§ 21 Ziff. 1 MTV-Schiene; §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG; § 92 SGB IX
Leitsätze:

1. Nach § 21 Ziff. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer von Schienenverkehrs- und Schieneninfrastrukturunternehmen (im Folgenden MTV-Schiene) endet das Arbeitsver-hältnis unter anderem bei Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung mit der Zustellung des Rentenbescheides. § 21 Ziff. 1 MTV-Schiene enthält insoweit eine auflösende Bedingung.

2. Gemäß §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG endet ein Arbeitsvertrag, der unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen worden ist, mit Eintritt der auflösenden Bedingung, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung. In entsprechender Anwendung des § 17 TzBfG ist der Arbeitnehmer grundsätzlich gehalten, innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der auflösenden Bedingung nicht beendet ist.

3. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann das Fehlen der nach § 92 SGB IX erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Grenze der Verwirkung jederzeit geltend machen, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Mitteilung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG bekannt war.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsge-richts Hamm vom 12.02.2009 – 5 Ca 695/08 – teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem 20.02.2008 nicht beendet wurde, sondern darüber hinaus unter unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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