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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 85/09

Datum:
22.10.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 85/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:1022.14TA85.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 1 Ca 1697/08
Schlagworte:
Abmahnung, Kündigung, Mutwilligkeit, Prozesskostenhilfe
Normen:
§ 114 ZPO
Leitsätze:

Führt der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Kündigungsschutzprozess, ist es grundsätzlich mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn er daneben die Entfernung einer oder mehrerer Abmahnungen aus der Personalakte begehrt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom „13.01.2008" (1 Ca 1697/08) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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