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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 834/08

Datum:
12.06.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 834/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0612.14TA834.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 8 Ca 648/8
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit
Normen:
§ 114 ZPO
Leitsätze:

1. Es ist grundsätzlich als mutwillig anzusehen, wenn die vom Ausgang eines Kündigungs-schutzprozesses abhängigen Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug noch vor der Ent-scheidung über die Kündigungsschutzklage selbständig oder im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht werden.

2. Etwas anderes gilt dann, wenn tarifliche oder einzelvertragliche Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen einzuhalten sind und die Gegenpartei sich weigert, eine Erklärung abzu-geben, sie werde sich auf den Ablauf einer Ausschluss- oder Verjährungsfrist nicht berufen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 1. Dezember 2008 (8 Ca 848/08) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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