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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 718/08

Datum:
12.06.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 718/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0612.14TA718.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 1 Ca 773/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZB 21/09; Beschluss aufgehoben 12.10.2009
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Einkommen, Sachbezug, Naturalleistung
Normen:
§ 115 ZPO
Leitsätze:

1.) Erhält eine Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, außerhalb eines Arbeitsverhältnisses von Ehe-oder Lebenspartner oder anderen Familienangehörigen Verpflegung gegen Zahlung eines Kostgelds, sind diese Leistungen nicht mit den Werten der Sozialversiche-rungsentgeltverordnung als Einkommen zu berücksichtigen, wenn das gezahlte Kostgeld einen angemessenen Anteil am sonstigen Nettoeinkommen hat und keine Anhaltspunkte für eine missbräuchlich niedrige Bewertung im Hinblick auf die beantragte Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe besteht.

2.) Von einem tatsächlich gezahlten Kostgeld ist soweit keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, die Hälfte als Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO abzusetzen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 26. September 2008 (1 Ca 773/08) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Bezirksrevisor zugelassen.

 
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