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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 357/09

Datum:
23.11.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 357/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:1123.14TA357.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 2 Ca 757/09
Schlagworte:
bedingte Klageerhebung, Klagefrist, Kündigungsschutzklage, Prozesskostenhilfe
Normen:
§ 4 Satz 1 KSchG, § 114 ZPO
Leitsätze:

1. Eine Klage besitzt keine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 ZPO, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489)

2. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wahrt nicht die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG.

3. Soweit ein Schriftsatz die formellen gesetzlichen Anforderungen an eine Klageschrift erfüllt, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingt erhobene Klage bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (std. Rspr. des BGH, vgl. statt aller BGH, 17 De-zember 2008, XII ZB 185/08, NJW-RR 2009, 433).

4. Eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Kündigungsschutzklage im Hinblick auf die Wahrung der Frist des § 4 Satz 1 KSchG besteht, wenn ein mit "Klage und Prozesskostenhilfegesuch" überschriebener Schriftsatz mit der Erklärung, dass Klage erhoben werde und um die Anberaumung eines Gütetermins gebeten werde, eingeleitet wird, im Anschluss daran die Erklärung enthält, der Kläger beantrage zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und werde danach beantragen, die Unwirksamkeit einer Kündigung festzustellen, sich an die Anträge die Begründung einer Kündigungsschutzklage anschließt und der Schriftsatz ordnungsgemäß unterzeichnet ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 20. Mai 2009 (2 Ca 757/09) aufgehoben.

Dem Kläger wird für den Antrag zu 1) aus der Klageschrift vom 17.März 2009 mit Wirkung ab 9. April 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm insoweit Rechtsanwalt H2 aus M1 zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Bocholt ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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