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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 207/09

Datum:
22.12.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 207/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:1222.14TA207.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 4 Ca 2061/08 L
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Einkommen, Sachbezug, Naturalleistung
Normen:
§ 115 ZPO
Leitsätze:

Erhält eine Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, vom Ehe- oder Lebenspartner oder an-deren Familienangehörigen Unterkunft und Verpflegung gegen Zahlung eines Kostgelds, sind diese Leistungen mit den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung abzüglich des gezahlten Kostgelds als Einkommen zu berücksichtigen (im Anschluss an BAG, 12. Oktober 2009, 3 AZB 21/09; Aufgabe von LAG Hamm, 12. Juni 2009, 14 Ta 718/08).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 19. März 2009 (4 Ca 2061/08 L) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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