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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 361/08

Datum:
03.03.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 361/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0303.14SA361.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 1 Ca 1780/07
Schlagworte:
AGB, Provision, Rückzahlung, unzulässige Rechtsausübung, Vorschuss
Normen:
§ 242 BGB, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 BGB
Leitsätze:

1. Die Vereinbarung in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, wonach ein nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschuss zurückzuzahlen ist, unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, § 308, 309 BGB, da es sich um keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

2. Zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung der Rückforderung eines Provisionsvorschusses durch den Unternehmer/Arbeitgeber, wenn der zu erstattende Saldo durch eine Verletzung der Förderungs- und Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Vermittlungstätigkeit des Provisionsempfängers mit entstanden ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 15. Januar 2008 (1 Ca 1780/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.739,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. September 2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Arnsberg entstandenen Kosten trägt die Klägerin. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.545,22 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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