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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 SaGa 59/09

Datum:
01.12.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 SaGa 59/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:1201.14SAGA59.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 3 Ga 41/09
Schlagworte:
Allgemeine Geschäftsbedingung, Anfechtung. Auskunftspflicht, Drohung, Täuschung, Transparenzkontrolle, Wettbewerbsverbot
Normen:
§ 123, § 242, § 307 BGB, § 74 HGB
Leitsätze:

1. Weder die Verwendung des Begriffs "indirekter Wettbewerb" noch des Begriffs "verbundene Unternehmen" führen zu einer Intransparenz eines als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.

2. Zu den Voraussetzungen der Anfechtung einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung wegen Täuschung und Drohung durch den Arbeitnehmer.

3. Es ist unzulässig, eine Auskunftsverpflichtung des Arbeitnehmers bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses über seine danach beabsichtigte Tätigkeit arbeitsvertraglich zu vereinbaren.

4. Erfüllt der Arbeitnehmer trotzdem eine solche Auskunftspflicht, indem er mitteilt, dass er beabsichtigt, eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen, stellt es keine unzulässige Rechtsaus-übung des Arbeitgebers gemäß § 242 BGB dar, wenn dieser den Arbeitnehmer am nachvertraglichen Wettbewerbsverbot festhält.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 29. Oktober 2009 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 30. Oktober 2009 und 5. November 2009 (3 Ga 41/09) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision ist nicht zulässig.

 
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