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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.04.2009 – 5 Ca 3170/08 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten in erster Linie um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Änderungskündigung; daneben strebt der Kläger eine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto wegen erfolgter Kinderbetreuung an.
3Der am 04.09.1973 geborene, verheiratete, einem Kind gegenüber unterhaltspflichtige Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01.11.2000 als Sachbearbeiter tätig, wofür er zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.594,00 Euro erhielt.
4Es besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag, auf den als Anlage zum Klageschriftsatz vom 10.11.2008 Bezug genommen wird (Bl. 5 ff. d. A.).
5Die Beklagte gehört einer Gruppe von Markt- und Meinungsforschungsunternehmen an. In ihrem Betrieb in B3 besteht ein Betriebsrat, dem der Kläger seit November 2008 als Mitglied angehört, nachdem er zuvor als Ersatzmitglied an Sitzungen teilgenommen hatte, letztmals am 28.10.2008.
6Mit Schreiben vom 28.10.2008 sprach die Beklagte dem Kläger "die ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen" zum 31.03.2009 aus und bot ihm zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe eines "anliegenden Arbeitsvertrages" an. Wegen des weiteren Inhalts der Änderungskündigung und des Inhalts des Vertragsentwurfes wird Bezug genommen auf die entsprechenden Anlagen zum Klageschriftsatz vom 10.11.2008 (Bl. 14 ff. d. A.).
7Der Kläger nahm das Angebot am 10.11.2008 unter Vorbehalt an.
8Die Beklagte verfolgt mit der Änderungskündigung letztlich das Ziel, eine Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen in allen Unternehmen der Unternehmensgruppe herbeizuführen. Namentlich betroffen sind die Bereiche der Arbeitszeit, des 13. Monatseinkommens, des Urlaubs und der Verfallfristen. Bislang auf tariflichen Regelungen fußende Bestimmungen sollen durch solche einer Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt werden.
9Am 18.11.2008 konnte der Kläger wegen der Erkrankung seines am 17.08.2000 geborenen Kindes nicht zur Arbeit erscheinen, weil keine andere Person zur Betreuung zur Verfügung stand. Dazu reichte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung zur Akte (Bl. 35 d. A.). Trotz eines entsprechenden Verlangens wurde die ausgefallene Arbeitszeit in Umfang von 7,9 Stunden nicht auf seinem Arbeitszeitkonto berücksichtigt.
10Der Kläger hat die Auffassung vertreten, schon wegen seines bestehenden Sonderkündigungsschutzes sei die ordentliche Änderungskündigung unwirksam. Davon abgesehen sei diese auch sozial ungerechtfertigt. – Im Übrigen seien ihm auch 7,9 Stunden für die erforderliche Betreuung seines Kindes gutzuschreiben.
11Der Kläger hat beantragt,
12Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat die Meinung geäußert, im Rahmen einer – wie hier – erfolgten Massenänderungskündigungsmaßnahme bestehe kein Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG. In der Sache sei die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt, um standort- und unternehmensübergreifend einheitliche Arbeitsbedingungen durchzusetzen.
17Im Übrigen habe der Kläger die Voraussetzungen für die Gutschrift von Stunden wegen der Betreuung eines Kindes nicht dargelegt.
18Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.04.2009 der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die ordentliche Änderungskündigung sei nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unwirksam. Es gelte nämlich unterschiedslos auch im Falle sogenannter Massenänderungskündigungen der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder, so dass außerhalb des § 15 Abs. 4, Abs. 5 KSchG jeder Art einer ordentlichen, betriebsbedingten
19(Änderungs-)Kündigung ausgeschlossen sei.
20Weil der Kläger am 18.11.2008 sein minderjähriges Kind zu betreuen gehabt habe, stehe ihm auch eine Gutschrift der dadurch ausgefallenen Arbeitszeit zu, und zwar auf der Basis der §§ 611, 616 BGB.
21Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
22Vorab weist sie daraufhin, dass sie zunächst eine Massenentlassungsanzeige eingereicht habe, weil zu dem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen sei, dass sich letztlich nur neun Arbeitnehmer gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen gewehrt, während 96 % der Bielefelder Beschäftigten ihr Einverständnis erklärt hätten.
23Sie meint, für eine Änderungskündigung wie hier, die im Rahmen einer Massenänderungskündigung erfolge, gelte § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht. Andernfalls sei eine unzulässige Ungleichbehandlung gegeben, weil von einer Massenänderungskündigung alle Arbeitnehmer, ob Amtsträger oder nicht, gleichermaßen betroffen seien.
24Was die Gutschrift von 7,9 Stunden angehe, bestehe kein entsprechender Anspruch. Im Übrigen müsse sich der Kläger anderweitig erhaltene Leistungen anrechnen lassen.
25Die Beklagte beantragt,
26das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.04.2009 – 5 Ca 3710/08 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
27Die Kläger beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Er ist der Ansicht, dass es auch bei Massenänderungskündigungen keine Einschränkung des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG gebe. Im Übrigen beständen auch keine Gründe für die streitbefangene Kündigung.
30Entscheidungsgründe:
31Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang unbegründet.
32I.
33Zu Recht ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitbefangene ordentliche Änderungskündigung vom 28.10.2008 schon gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG unzulässig und damit rechtsunwirksam ist.
34Insoweit folgt die Kammer in allen Punkten den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung geben lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass:
35Letztlich wäre also dem Arbeitgeber auch in dieser Konstellation der Weg nicht verschlossen, dass Arbeitsverhältnis von Amtsträgern aus betrieblichen Gründen einseitig zu ändern und damit für die erstrebte Gleichbehandlung in der gesamten Belegschaft zu sorgen.
38II.
40Dem auf § 616 Satz 1 i. V. m. § 611 Abs. 1 BGB gestützten Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift von 7,9 Stunden ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie sich auf eine Anrechnung nach § 616 Satz 2 BGB beruft, verkennt sie dabei, dass der einschlägige Krankengeldanspruch gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB V gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht, sofern der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch hat; letztlich kommt dem Krankengeld also nur eine Entgeltersatzfunktion zu (ErfK/Rolfs, aaO, § 45 SGB V Rn. 9 und § 49 SGB V Rn. 1).
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
42Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.