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Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Sa 1918/08

Datum:
11.08.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 1918/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0811.12SA1918.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 3 Ca 1131/08
Schlagworte:
Einstufung einer Lehrerin bei Neueinstellung - Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung – Auslegung einer Protokollerklärung
Normen:
§ 16 Abs. 2 TV-L
Leitsätze:

Neueingestellte Arbeitnehmer, die einschlägige Berufserfahrung von mindestens 1 Jahr bei einem anderen Arbeitgeber erworben haben, sind in die Stufe 2 bzw. 3 ihrer jeweiligen Ent-geltgruppe nach § 16 TV-L einzuordnen, ohne dass es auf die Dauer der Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen ankommt.

Die ungünstigere Regelung in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L bei Arbeitnehmern, die zuvor beim selben Arbeitgeber Berufserfahrung erworben haben, kann nicht zum Nachteil erweiternd ausgelegt werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 22.10.2008 - 3 Ca 1131/08 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 736,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 26 %, die Klägerin zu 74 %.

Die Revision für das beklagte Land wird zugelassen.

 
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