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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Ta 801/08

Datum:
02.02.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 801/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0202.10TA801.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 1 BV 13/08
Schlagworte:
Gegenstandswert im Beschlussverfahren; Unterlassungsanträge des Betriebsrats; Streit um Mitbestimmung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern und bei der Anordnung von Überstunden, Samstagsarbeit und Schichtarbeit; mehrere Streitgegenstände;
Normen:
§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 3 RVG, §§ 23 Abs. 3, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 99 Abs. 1 BetrVG, § 5 ZPO
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 19.11.2008 - 1 BV 13/08 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 8.000,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 
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