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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 77/09

Datum:
23.10.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 77/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:1023.10TABV77.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 3 BV 13/09
Schlagworte:
Entscheidung im schriftlichen Verfahren
Normen:
§§ 128 Abs. 2, 313 a ZPO, §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 S. 1, 69 Abs. 4 S. 2 ArbGG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 01.09.2009 – 3 BV 13/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Dem Arbeitgeber wird untersagt, Mitarbeiter/innen im A1 Seniorenzentrum W1-W2-Seniorenzentrum in H1 einzusetzen, ohne zuvor den entsprechenden Einsatz der Mitarbeiter/innen im Rahmen eines Dienstplanes oder aber im Rahmen einer Abänderung des Dienstplanes mit dem Betriebsrat vereinbart zu haben, es sei denn, dass ein die Zustimmung ersetzender Beschluss der Einigungsstelle oder ein Notfall im Sinne der BAG-Rechtsprechung vorliegt.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung nach Ziffer 1. wird dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000,-- € angedroht.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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