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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 63/09

Datum:
05.10.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 63/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:1005.10TABV63.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 4 BV 33/09
Schlagworte:
Einigungsstellenbesetzung; offensichtliche Unzuständigkeit; ausreichende vorherige Verhandlungen; Zuständigkeit der Einigungsstelle bei Arbeitnehmerbeschwerde; Vorwurf des Mobbings; Person des Vorsitzenden
Normen:
§ 98 ArbGG, §§ 74 Abs. 1 S. 2, 76, 84 Abs. 1, 85 Abs. 2 BetrVG
Leitsätze:

Eine Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig, wenn sie wegen einer Arbeitneh-merbeschwerde, die den Vorwurf des Mobbings enthält, angerufen wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.06.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Direktor des Arbeitsgerichts Wesel i. R., Herr A2 K2, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle "Beschwerde des Herrn D1. B3 K3 vom 08.02.2009" bestellt wird.

 
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