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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 39/09

Datum:
23.10.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 39/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:1023.10TABV39.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 BV 97/08
Schlagworte:
Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer; Entlassungsbegehren des Betriebsrats; gesetzwidriges Verhalten; wiederholte ernstliche Störung des Betriebsfriedens; Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers
Normen:
§ 83 Abs. 3 ArbGG, § 104 BetrVG
Leitsätze:

1. Im Verfahren nach § 104 BetrVG auf Entlassung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

2. Das Entlassungsbegehren des Betriebsrats nach § 104 BetrVG verlangt neben einem gesetzwidrigen Verhalten oder einer groben Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze als zusätzliches Tatbestandsmerkmal die wiederholte ernstliche Störung des Betriebsfriedens. Eine bloße Gefährdung des Betriebsfriedens reicht nicht aus, es muss zu-mindest eine wiederholte erhebliche Beunruhigung unter der Belegschaft entstanden sein.

 
Tenor:

Auf die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.02.2009 – 1 BV 97/08 – abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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