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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 191/08

Datum:
09.02.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 191/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0209.10TABV191.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 1 BV 17/08
Schlagworte:
Einrichtung einer Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit; ausreichende vorherige Verhandlungen; Mitbestimmung bei Maßnahmen der Berufsbildung und beim Gesundheitsschutz; Zahl der Beisitzer
Normen:
§ 98 ArbGG, §§ 87 Abs. 1 Nr. 7, 97 Abs. 2 BetrVG
Leitsätze:

1. Im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Berufsbildung ist der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG weit zu verstehen. Das Mitbestimmungsrecht des § 97 Abs. 2 BetrVG ist nicht eng auf enumerativ genannte Sachverhalte beschränkt, sondern soll dann umfassend gewährleistet werden, wenn durch ein gestaltendes Tätigwerden des Arbeitgebers eine Diskrepanz zwischen seinen Anforderungen und dem Ausbildungsstand der Arbeitnehmer entsteht oder zu entstehen droht (im Anschluss an LAG Hamm, 08.11.2002 - 10 (13) TaBV 59/02 - NZA-RR 2003, 543).

2. Zur Regelbesetzung einer Einigungsstelle, Zahl der Beisitzer.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats und die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 05.12.2008 - 1 BV 17/08 - werden zurückgewiesen.

 
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