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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 687/08

Datum:
25.09.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 687/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0925.8SA687.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 3 Ca 5973/07
Schlagworte:
Tarifliche Zuwendung / Tarifgebundenheit / Nachwirkung / Arbeitsvertrag / Bezugnahme / Jeweiligkeit / Tarifsukzession
Normen:
TVG §§ 1, 4 Abs. 5
Leitsätze:

Anspruch auf ungekürzte tarifliche Sonderzahlung aufgrund nachwirkender und nicht wirksam abgelöster Regelung gem. Ziff. 5 des Zusatztarifvertrages zu § 47 BMT-AW II

1. Beruht die Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien an bestimmte tarifliche Bestimmungen* auf Seiten des Arbeitgebers nicht auf der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband, sondern auf dem tariflich zugelassenen "Anschluss" an den Tarifvertrag, so wird nach Kündigung des Tarifvertrages dessen Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG nicht durch Abschluss eines Nachfolgetarifvertrages** beendet, welchem sich der Arbeitgeber nicht angeschlossen hat.

2. Enthält im vorstehenden Fall der im Jahre 2002 abgeschlossene Arbeitsvertrag eine mittelbare Bezugnahme auf die bei Vertragsschluss geltenden Tarifbestimmungen (s.o.) "in ihrer jeweils geltenden Fassung" und schließen die Tarifvertragsparteien nachfolgend einen "Übergangstarifvertrag" (s.o.), welcher die bislang geltenden Tarifverträge "ersetzt", so muss bei Auslegung, inwiefern die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien auch die Regeln des späteren Übergangstarifvertrages umfasst, der Umstand berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber schon durch sein Fernbleiben vom Verband dokumentiert hat, dass er sich an künftige tarifliche Regelungen, soweit sie über eine Aktualisierung ("Jeweiligkeit") hinausgehen, im Zweifel auch arbeitsvertraglich nicht binden will. Der für die Ersetzung des BAT durch den TVöD herangezogene Rechtsgedanke der umfassenden "Tarifsukzession" tritt damit zurück.

* Tarifvertrag für die Arbeitsbedingungen für die in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, an deren Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt, Bezirk Westliches Westfalen e.V. als Mehrheitsgesellschafter beteiligt sind, abgeschlossen am 30.09.1998, gekündigt zum 30.04.2004. Nach § 2 des Tarifvertrages richten sich die Arbeitsbedingungen nach den Bestimmungen des Bundes-Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) vom 01.01.1977 sowie den dazu abgeschlossenen Nebentarifverträgen in den jeweils geltenden Fassungen mit Ausnahme der Bestimmungen in den §§ 33 und 35 des BMT-AW II.

** Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (ÜbgTV-Bund-West)

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.03.2008 - 3 Ca 5972/07 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 649,32 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22.11.2007.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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