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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 632/08

Datum:
24.07.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 632/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0724.8SA632.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 3 Ca 1658/07 O
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZN 950/08 Beschwerde zurückgewiesen 14.01.2009
Schlagworte:
Kündigung / verhaltensbedingte Gründe / Beleidigung des Vorgesetzten / Abmahnung / nachträgliche Entschuldigung als Teil des dem Betriebsrat mitzuteilenden Kündigungssachverhalt
Normen:
BGB § 626; KSchG § 1; BetrVG § 102
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.03.2008 - 3 Ca 1658/07 O - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 09.11.2007 nicht beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechts-kräftigen Entscheidung als Maschinenbediener weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwi-schenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung bezieht.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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