Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 188/08

Datum:
11.02.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 188/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0211.8SA188.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ca 1603/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 Sa 949/05 Berufung zurückgewiesen 23.03.2006, 8 AZR 709/06 Urteil aufgehoben, zurückverwiesen 16.05.07
Schlagworte:
Schadensersatz / Mobbing / "Rudelmobbing"/ Beteiligung mehrerer Schädiger / "Gesamthandlung" / Gliederung in Tatkomplexe bei fehlendem Zusammenwirken / Fälligkeit /tarifliche Ausschlussfrist
Normen:
BGB §§ 823, 831, 280, 278
Leitsätze:

Schadensersatz wegen Mobbing-Handelns durch mehrere Beteiligte;

Fristbeginn für tariflichen Verfall

Verlangt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Schadensersatz mit der Begründung, er sei während der Dauer seiner Tätigkeit in verschiedenen Fachabteilungen systematischen Mobbing-Handlungen der jeweiligen Vorgesetzten sowie anschließend nach Beginn seiner Erkrankung weiteren Mobbing-Handlungen des Personalleiters ausgesetzt gewesen, welcher es darauf angelegt habe, ihn endgültig aus dem Arbeitsverhältnisse hinauszudrängen, so kommt eine zusammenfassende Beurteilung sämtlicher Schädigungshandlungen als einheitliches schadensstiftendes Gesamtgeschehen nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass sich ein zeitabschnitts- und personenübergreifendes systematisches Handeln der Beteiligten feststellen lässt. Fehlt es an Anhaltspunkten für eine entsprechende Unrechtsabrede und/oder ein gemeinsames Motiv der Beteiligten, so beginnt mit Abschluss des jeweils täterbezogenen Mobbing-Komplexes eigenständig der Beginn der tariflichen Ausschlussfrist hinsichtlich der hierauf gestützten Ansprüche (Fortführung von BAG, 16.05.2007, 8 AZR 709/06 = NZA 2007,1154).

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 24.11.2005 - 1 Ca 1603/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision.

Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53
54
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank