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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1736/07

Datum:
21.02.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1736/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0221.8SA1736.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 Ca 842/07
Schlagworte:
Urteil in Reimform / Verfahrensmangel / ehrverletzende Äußerung im Prozess / Unterlassung / Schmerzensgeld
Normen:
ArbGG § 68; BGB §§ 823, 1004, 253
Leitsätze:

1. Die Abfassung eines Urteils in Reimform stellt jedenfalls dann einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften dar, wenn hierdurch eine der Parteien in ihrer Würde verletzt und das Ansehen der staatlichen Gerichte beeinträchtigt wird. Der Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit wird durch die so umschriebenen Grenzen des Verfahrensrechts begrenzt. Eine Zurückweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz wegen eines derartigen Verfahrensmangels scheidet im arbeitsgerichtlichen Verfahren jedoch aus.

2. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren (Art. 103 Abs. 1 GG) schließt es aus, eine Prozesspartei wegen der Äußerung ehrenkränkender - ausdrücklich als "Gerücht" bezeichneter - Umstände in Anspruch zu nehmen, sofern die Äußerung ausschließlich im Verfahren zum Zwecke der Rechtsverteidigung vorgebracht worden ist. Das gilt auch, wenn der Wahrheitsgehalt des Gerüchts zweifelhaft erscheint und der Äußernde keinen Versuch der Aufklärung unternommen hat, andererseits aber nicht zu widerlegen ist, dass dem Äußernden von dritter Seite ein entsprechendes Gerücht zugetragen worden ist.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 23.08.2007 - 3 Ca 842/07 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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