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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1592/07

Datum:
11.02.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1592/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0211.8SA1592.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 4 (2) Ca 2992/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 192/08
Schlagworte:
Annahmeverzug/ Verzugslohn/ Leistungshindernis/ Beschäftigungsverbot/ Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers wegen unterbliebener Fortbildung im Rettungsdienst/ arbeitsgerichtlicher Vergleich/ Auslegung/ Einwendungsverzicht
Normen:
BGB § 615; RettG NRW § 5 Abs. 5
Leitsätze:

1. Verstößt der im Rettungsdienst tätige Arbeitnehmer gegen die sich aus § 5 Abs. 5 RettG NRW ergebende Verpflichtung zur jährlichen Fortbildung, so folgt hieraus kein gesetzliches Beschäftigungsverbot, sondern allein das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bis zur Nachholung der Fortbildung von Rettungseinsätzen auszuschließen. Im Falle einer unwirksamen Kündigung schuldet der Arbeitgeber dementsprechend Verzugslohn, wenn der den Arbeitnehmer bis zur Kündigung trotz fehlender Fortbildungsnachweise beschäftigt hatte.

2. Schließen die Parteien zur Erledigung eines Rechtsstreits um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, welcher neben der Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist die Verpflichtung des Arbeitgebers enthält, die Arbeitsvergütung des Arbeitnehmers abzurechnen und auszuzahlen, so stellen die Parteien damit lediglich klar, dass die dem Arbeitnehmer nach materiellem Recht zustehenden Ansprüche zu erfüllen sind (LAG Köln BB 2007,612). Enthält der Vergleich daneben die weitere Klausel, der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers sei "durch tatsächliche Gewährung in Natur (während der Kündigungsfrist) erfüllt", so schließt dies nicht nur den Einwand des Arbeitnehmers aus, keinen Urlaub erhalten zu haben, vielmehr ist auch der Arbeitgeber mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, welche für ihn bei Abschluss des Vergleichs bereits erkennbar waren.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-gerichts Bielefeld vom 01.08.2007 - 4 (2) Ca 2992/06 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass sich der ausgeurteilte Bruttobetrag nach Ermäßigung der Klageforderung auf 4.205,13 € beschränkt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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