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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1585/07

Datum:
07.08.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1585/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0807.8SA1585.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 2 Ca 2366/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 852/08 Revision verworfen 07.01.2009
Schlagworte:
Sozialplanabfindung / Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes
Leitsätze:

Sieht ein Sozialplan die Zahlung einer Abfindung u.a. für den Fall vor, dass der Arbeitnehmer nach Wegfall der bisherigen Tätigkeit künftig eine geringerwertige Tätigkeit übernimmt, sodann innerhalb eines Überlegungszeitraums seine Entscheidung revidiert und durch Eigenkündigung ausscheidet, so sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn der Arbeit-nehmer nach Übernahme einer neuen Tätigkeit eine Eigenkündigung mit der Begründung ausspricht, die ihm tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten entsprächen nicht den Anforderungsmerkmalen der neugefassten Stellenbeschreibung. Der nach dem Sozialplan erforderliche Vergleich von früher ausgeübter und neuer Tätigkeit betrifft die maßgeblichen Arbeitsvertragsbedingungen. Sind diese als gleichwertig anzusehen, rechtfertigt die angeblich vertragswidrige unterwertige Beschäftigung keinen Sozialplananspruch.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 02.08.2007 - 2 Ca 2366/06 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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