Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 139/08

Datum:
20.10.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 139/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:1020.8SA139.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 4 Ca 2276/07
Schlagworte:
Kündigung / Unterschlagung / Wettbewerb / Verdacht / Rechenschaftspflicht bei erlaubter Warenentnahme im Einzelhandel
Normen:
BGB § 626; USchG § 1
Leitsätze:

1. Überlässt der Arbeitgeber als Inhaber eines Sportartikelgeschäfts seinem Angestellten zum Ausgleich von Provisionsansprüchen regelmäßig Waren aus seinem Sortiment in einem Umfang, der den Eigenbedarf erkennbar übersteigt, und ist dem Angestellten darüber hinaus ein Eigenbezug weiterer Artikel ohne Beschränkung erlaubt, so kann der Weiterverkauf der Sportartikel durch den Angestellten durch

ebay-Versteigerung nicht als verbotene Konkurrenztätigkeit angesehen werden.

2. Ist der Angestellte aufgrund seiner herausgehobenen Vertrauensposition berechtigt, eigenständig Waren aus dem Betrieb gegen Lieferschein mitzunehmen oder zum Eigenbedarf zu bestellen, so umfasst die hiermit verbundene Nebenpflicht zur Rechenschaft ohne weiteres auch die Aufgabe, den Arbeitgeber ungefragt auf die offensichtliche Unvollständigkeit der zur Abrechnung bestimmten Eigenbezugsliste hinzuweisen, auch wenn die Unvollständigkeit auf der mangelhaften Buchführung des Arbeitgebers beruht.

 
Tenor:

Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts vom 19.06.2008 wird aufgehoben.

I. Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen, soweit es die Verurteilung zur Zahlung des Betrages von 2.423,11 € nebst Zinsen betrifft.

II. Auf die beiderseitigen Berufungen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 06.12.2007 - 4 Ca 2276/07 - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.11.2006 nicht vor Ablauf des 31.01.2007 beendet worden ist.

2. Auf den Hilfsantrag des Klägers wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von ihm im Jahre 2006 verdienten Provisionen unter Angabe von Umsatz des Unternehmens, Bonquote, Beurteilung der Arbeitsleistung und Inventurdifferenz für den vorstehenden Zeitraum.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklage wird, soweit nicht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen worden ist, abgewiesen.

III. Die Kosten der in beiden Rechtszügen ergangenen Versäumnisurteile trägt der Kläger allein. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 53%, die Beklagte 47%.

IV. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 14.211,-- € festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank