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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 127/08

Datum:
21.08.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 127/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0821.8SA127.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 4 Ca 176/07
Schlagworte:
betriebsbedingte Kündigung / Sozialauswahl / Vergleichbarkeit / Versetzungsklausel / unterschiedliche Entlohnungsmethoden
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3
Leitsätze:

Sieht der Arbeitsvertrag eine betriebsweite Versetzungsklausel vor und führt der Arbeitgeber in einer Betriebsabteilung im Einverständnis mit den dort Beschäftigten anstelle von Zeitlohn eine Entlohnung im Gruppenakkord ein, so lässt dies weder das Versetzungsrecht des

Arbeitgebers noch - im Falle der betriebsbedingten Kündigung - die arbeitsvertragsbezogene Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer entfallen.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 23.10.2007 - 4 Ca 176/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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