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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 89/08

Datum:
10.06.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 89/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0610.4SA89.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 3 Ca 1555/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 713/08
Schlagworte:
Einführung TV-N, Tarifeinheit, selbstständige Betriebsabteilung, gewillkürte Tarifpluralität
Normen:
TV-N, TV-V, Art. 3 Abs. 1 GG
Leitsätze:

Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Tarifeinheit, wenn aufgrund eines Einführungstarifvertrags und einer entsprechenden Anwendungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien in einem Betrieb nebeneinander die Spartentarifverträge für Versorgungsbetriebe (TV-N) und für Nahverkehrsbetriebe (TV-V) Anwendung finden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmer, die dem TV-N unterfallen, in einer selbstständigen Betriebsabteilung beschäftigt werden, und folgt außerdem aus dem Grundsatz der gewillkürten Tarifpluralität.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 28.11.2007 - 3 Ca 1555/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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