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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 438/08

Datum:
02.09.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 438/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0902.4SA438.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 5 Ca 4805/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 137/09
Schlagworte:
Betriebliche Altersversorgung, Anpassung, Ein-Prozent-Anpassung, Übergangsvorschrift, Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, Umdeutung einer Betriebsvereinbarung
Normen:
§ 30 c BetrAVG, § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, § 77 BetrVG, §§ 139, 140 BGB
Leitsätze:

1. § 30 c Abs. 1 BetrAVG steht einer Betriebsvereinbarung entgegen, mit der die

Anpassungsregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für Versorgungszusagen eingeführt werden soll, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurden. Dabei ist nicht danach zu unterscheiden, ob an diesem Stichtag bereits laufende Leistungen durch den Arbeitgeber erbracht werden.

2. Erschöpft sich der materielle Regelungsgehalt einer derartigen Betriebsvereinbarung in der Einführung einer Anpassungsregelung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG unter gleichzeitiger Ablösung einer von § 16 Abs. 1 BetrAVG abweichenden, für die betroffenen Rentenempfänger günstigeren Anpassungsregelung, kann diese Betriebsvereinbarung nicht mit dem Inhalt teilweise aufrecht erhalten werden, dass die bisher geltende Anpassungsregelung ersetzt wird durch die gesetzliche Anpassungsvorschrift des § 16 Abs. 1 BetrAVG.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.01.2008 - 5 Ca 4805/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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