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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1739/07

Datum:
20.05.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1739/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0520.4SA1739.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ca 2404/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 503/08 vom 26.10.10 - Urteil aufgehoben, Berufung zurückgewiesen
Schlagworte:
Betriebsrente, Anpassungsverpflichtung, Abwicklungsgesellschaft, Versorgungsrückstellungen, Eigenkapitalverzinsung
Normen:
§ 16 Abs. 1 BetrAVG
Leitsätze:

In der sog. Abwicklungsgesellschaft ist der Arbeitgeber verpflichtet, die aus den Versorgungs-rückstellungen erwirtschafteten Erträge in vollem Umfang für die zugesagten Betriebsrenten und ihre Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einzusetzen. Er ist nicht berechtigt, diese Beträge zur Erzielung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung zu verwenden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers vom 25.09.2007 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.05.2007 – 1 Ca 2404/06 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.201,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 50,08 € ab 01. Januar 2006 und dem jeweiligen Ersten des Folgemonats zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, ab 01. Dezember 2007 eine Betriebsrente von monatlich 1.138,75 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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