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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 830/07

Datum:
26.03.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 830/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0326.2TA830.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 4 Ca 1955/07
Schlagworte:
Rechtsweg: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist aufgrund der sic-non-Rechtsprechung des BAG auch dann eröffnet, wenn der Kläger feststellen lassen will, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten nicht beendet worden ist (BAG vom 17.01.2001 - 5 AZB 18/00, NZA 2001, 341 sowie LAG Hamm vom 14.05.2007 - 2 Ta 646/06).
Normen:
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 14.09.2007 - 4 Ca 1955/07 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 825,60 € festgesetzt.

 
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