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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 738/07

Datum:
30.04.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 738/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0430.2TA738.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 5 Ca 878/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZB 58/08 Vergleich 14.10.2008
Schlagworte:
Rechtsweg: Zur Frage der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wenn der Arbeitnehmer ohne Aufhebung des Arbeitsvertrages zum Geschäftsführer der GmbH berufen wird.
Normen:
§§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 323 BGB
Leitsätze:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht eröffnet, wenn es um die Kündigung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geht. Dies gilt auch dann, wenn der aufgrund eines Arbeitsvertrages als technischer Leiter beschäftigte Arbeitnehmer zum Geschäftsführer ernannt wird und tatsächlich die Tätigkeiten eines Geschäftsführers ausübt, ohne dass der bisher bestandene Arbeitsvertrag aufgehoben und ein schriftlicher Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen worden ist (Abweichung von LAG Niedersachen, 05.03.2007 - 17 Ta 618/06, NZA-RR 2007, 522 und LAG Bremen, 02.03.2006 - 3 Ta 9/06, LAGE § 5 ArbGG 1979 Nr. 11)

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 31.10.2007 - 5 Ca 878/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 31.609,47 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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